Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
Tätigkeitsprofil:
Öffentliche Ausschreibung
Tätigkeit als
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
Zum
06.06.2026
ist in der Freien Hansestadt Bremen der
Kehrbezirk 212(Anlage 1)
wieder zu besetzen und die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigteBezirksschornsteinfeger zu bestellen.
Grundlage für das Auswahlverfahren sind das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist (SchfHwG), und die Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 4. August 2014 (BremGBl. 2014 S. 382), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (BremGBl. S. 434). Zuständige Behörde für die Bestellung ist dieSenatorin für Inneres und Sport.
Unter Berücksichtigung der Altersgrenze wird die Bestellung gemäß § 10 Abs. 1 Satz1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet. Auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG zur Altersgrenze wird hingewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 SchfHwG kann eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist gemäß § 9a Abs. 4 SchHwG nach erneuter Ausschreibung möglich.
Die Aufgaben und Tätigkeiten einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers werden insbesondere in den §§ 13 bis 19, 26 SchfHwG beschrieben.
Anforderungsprofil:
DieSenatorin für Inneres und Sport sucht für die ausgeschriebene Tätigkeit engagierte, verantwortungsbewusste Persönlichkeiten, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:
1. gemäß § 9a Abs. 1 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
2. über die zur Erfüllung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
3. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und
4. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind (wenn die Muttersprache nicht Deutsch ist, kann der Nachweis in der Regel durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung auf der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzzentrums erbracht werden).