Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter (m/w/d) zum 01.März 2027 für die Seelotsreviere
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist Teil eines 357.582 km² großen Karrierenetzwerks bestehend aus über 40 Behörden mit rund 24.000 Beschäftigten. Mehr unter www.damit-alles-läuft.de.
Kurztext
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beabsichtigt,
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
- zum 1. März 2027 für die Seelotsreviere
nach § 9 Absatz 3 Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.September 1984 (BGBI. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 6 des Gesetzes vom 23.Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 323), zuzulassen.
Anforderungsprofil
Voraussetzungen für die LA2-Seelotsenausbildung:
Die Dauer der LA2-Seelotsenausbildung beträgt 18 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt kann sich bewerben, wer
- im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9) See-BV oder
- im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerkes nach § 20 absatz 2 See-BV anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist und
- wenn die Erstaustellung dieses Befähigungszeugnisses nicht länger als 3 Jahre zurückliegt;
- seine gesundheitliche (körperliche und psychologisch) Eignung für den Seelotsenberuf bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt vom seeärztlichen Dienst der BG Verkehr nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 SeeLG nachweist;
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen Sprache nachweist.
Fühlen Sie sich angesprochen?
Bewerbungen mit
- ausgefülltem biografischen Fragebogen (Vordruck bitte bei Frau Helmecke, Tel.: +49 (0228) 7090-4489 oder über Email: janine.helmecke@wsv.bund.de anfordern),
- beglaubigten Ablichtungen des Befähigungszeugnisses und der Prüfungszeugnisse,
- schriftlicher Versicherung, dass keine, ggf. welche Vorstrafen vorliegen (kein polizeiliches Führungszeugnis),
- einem Nachweis über die bisher abgeleistete Seefahrtzeit und Bordstellungen nach Erwerb des Befähigungszeugnisses durch einen beglaubigten Auszug aus dem Seefahrtbuch oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments,
- beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ablichtung des gültigen Sprechfunkzeugnisses
richten Sie bitte bis zum 30. September 2026 an die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel
Kiellinie 247
24106 Kiel