Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter Zentrale Kriminaltechnik (m/w/d)
Tätigkeitsprofil:
Die Stelle umfasst schwerpunktmäßig folgende Arbeitsaufgaben:
Zu den Aufgaben des Kriminaltechnikers gehört das eigenständige Suchen, Erkennen, Sichern und Dokumentieren von materiellen Spuren (Beweismittel) verschiedenster Art am Tatort.
Allgemeine Fachaufgaben des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin für Zentrale Kriminaltechnik erfordern die fortgeschrittene Spurensicherung entsprechend der Kompetenzebene 2.
(Spezialisierter Tatortdienst und Kriminaltechnische Untersuchung im Rahmen der Zuständigkeit des Kriminalkommissariats Zentrale Kriminaltechnik):
• Überblick über das Tatgeschehen durch eine gründliche Tatortbesichtigung verschaffen und den Ermittlungsführer über die weitere Tatortbefundaufnahme in Kenntnis setzen und beraten
• zielgerichtet nach Spuren suchen, sie sichtbar machen, auf ihre Auswertbarkeit hin beurteilen und ggf. berechtigte Spurenverursacher ausschließen, die Spuren fachgerecht nach einschlägigen Verfahren sichern und grafisch und fotografisch dokumentieren
• Beschaffung von Vergleichsmaterialien sowie Durchführung von Untersuchungen und Rekonstruktionen
• Prüfung von Untersuchungsanträgen sowie Bewertung von Spuren und Vergleichsmaterial
• Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen
• digitale Bilderfassung und Einstellung in polizeiliche Fachanwendungen
• Durchführung von Personenidentifizierungsverfahren
• Bearbeitung von Auskunftsersuchen
• Beratung des Leiters / der Leiterin des Kriminalkommissariats und Mitwirkung an nachfolgend Genanntem:
- Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung kriminaltechnischer Standards
- Optimierung vorhandener- und Einführung neuer Arbeits- und Untersuchungsmethoden
- Unterstützung bei der Durchführung komplexer Begutachtungen sowie Analyse kriminaltechnischer Problemstellungen
Spezielle Fachaufgaben des Sachbearbeiters (m/w/d) für Zentrale Kriminaltechnik erfordern die spezialisierte Spurensicherung entsprechend Kompetenzebene 3:
• Durchführung und Dokumentation der eigenständigen bzw. die Expertise vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der zugewiesenen sachlichen Spezialisierung
• Vertretung eigenständig erstellter Expertisen vor Gericht im Rahmen der jeweiligen Spezialisierung als sachverständiger Zeuge
Der/die Stelleninhaber/in ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft und hat folgende Befugnisse:
- Körperliche Untersuchung des Beschuldigten gem. § 81a StPO
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. § 81b StPO
- Entnahme von Körperzellen im Rahmen DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO
- Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken gem. § 94 (1) StPO
- Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken gem. § 98 (1) StPO
- Verfahren bei der Durchsuchung gem. § 105 (1) StPO
- Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod gem. § 159 StPO
Mitwirkung und Aufgabenwahrnahme bei Sonderlagen, BAO (Besondere Aufbauorganisation)
Anforderungsprofil:
Das bringen Sie mit:
Formale Anforderungen:
• abgeschlossene Berufsausbildung in einem handwerklichen Beruf oder
• Fachschulabschluss in einem wissenschaftlich / technischen Berufsfeld (z.B. Laboranten)
Fachliche Anforderungen:
• Kenntnisse und Fähigkeiten zur Umsetzung kriminaltechnischer Untersuchungsmethoden und -techniken
• Führerscheinklasse B
• Bereitschaft und Tauglichkeit für den Dienst zu unregelmäßigen Zeiten (Rufbereitschaft)
• Bereitschaft und Tauglichkeit für den durchgehenden Wechselschichtdienst (für die Zeit der Einarbeitung im Dezernat Ermittlungsunterstützung, KDD/AKT)
• Erwerb und ständiger Erhalt der Kompetenzebene 3
Darüber hinaus bringen Sie mit:
• Analytisches Denkvermögen
• Ergebnisorientierung
• Einsatzbereitschaft
• Handwerkliches Geschick
• Selbstständigkeit und Eigeninitiative
• Physische und psychische Belastbarkeit
Für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erwartet Sie nach der Einstellung über mehrere Monate eine spezielle interne Fachausbildung zum/ zur Kriminaltechniker/in.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Einstellungsabsicht ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei der Behörde abgefordert wird.