Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für den Kehrbezirk OS/EL 7-14 Osnabrück VII
Tätigkeitsprofil:
Die Stadt Osnabrück schreibt zum 15.05.2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) die Tätigkeit alsbevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)für den Kehrbezirk OS/EL 7-14 Osnabrück VII öffentlich aus.
Der Kehrbezirk umfasst Teile der Stadtteile Westerberg, Weststadt, Hafenund Wüste.
Die Auswahl zwischen den Bewerbenden erfolgt gemäß § 9a Abs. 3 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Anwendung findet ebenfalls § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG.Die für dieses Bewerbungsverfahren maßgebliche Bewerbungsmatrix wird dem Bewerbungstext als Anlage zur Gewährleistung eines transparenten Ausschreibungsverfahrens beigefügt.
Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) ist nach § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet. Mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, endet die Bestellung gemäß § 10 Abs. 1 SchfHwG.
Anforderungsprofil:
Die Bewerbenden müssen persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignet sein, die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (m/w/d) auszuüben und die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Sie müssen gemäß § 9a Abs. 1 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks für die gesamte Dauer der Bestellung besitzen.
Bewerbende, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz erworben haben, haben darüber hinaus eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des jeweiligen Staates darüber vorzulegen, dass ihnen die Ausübung des Gewerbes nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt worden ist. Werden in dem jeweiligen Staat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, kann der Nachweis durch eine Bescheinigung über die Abgabe einer Versicherung an Eides statt erfolgen. In Staaten, in denen es eine solche Möglichkeit nicht gibt, ist auch eine Ersetzung durch eine feierliche Erklärung möglich, die der Bewerber (m/w/d) im jeweiligen Staat vor einer zuständigen Behörde, einem Notar (m/w/d) oder einer zur Entgegennahme der Erklärung befugten Berufsorganisation abgegeben hat.
Weitere Anforderungen und Informationen sowie die mit der Bewerbung vorzunehmenden Erklärungen sind dem beigefügten PDF-Dokument zu entnehmen.