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bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)

Landkreis Prignitz, Berliner Straße 49 in 19348 Perleberg
locationPerleberg, Deutschland
VeröffentlichtVeröffentlicht: Gestern
Technik und Handwerk
Vollzeit

Tätigkeitsprofil:

Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 01.07.2026 (Vergabetermin) im Landkreis Prignitz öffentlich ausgeschrieben.

Kehrbezirk PR 110

Innung Potsdam

Landkreis Prignitz

Orte bzw. Ortsteile:

Berge, Simonshof, Grenzheim, Kleeste, Muggerkuhl, Neuhausen, Helle, Seddin, Tacken, Neu Hohenvier, Hohenvier, Tangendorf, Hellburg, Horst, Gülitz, Reetz, Wüsten Vahrnow, Karwe, Felsenhagen, Jännersdorf, Meyenburg, Pirow, Bresch, Burow, Mollnitz, Hülsebeck, Steffenshagen,

Putlitz (Alte Post, Am Storchenring, Birkenweg 16, Burghof, Burgstraße, Ernst-Thälmann-Straße, Jungfernstieg, Kaltenkirchener Siedlung, Karl-Marx-Straße, Mühlentor, Parchimer Chaussee, Parchimer Straße, Philippshof, Pritzwalker Straße, Siedlung links, verlängerte Perleberger Straße 5), Krumbeck, Laaske, Jakobsdorf, Lockstädt, Lütkendorf, Mansfeld, Nettelbeck, Porep, Sagast, Neu Sagast, Telschow, Weitgendorf, Triglitz, Klein Triglitz, Mertensdorf, Schmarsow, Silmersdorf, Neu Silmersdorf

Kleinstadt-Lage: 19 % (Putlitz, Meyenburg)

Land-Lage: 80 %

Gehöft-Lage: 1 %

2288 Gebäude gemäß Kehrbuch

Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (§10 Abs.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer PR 110 schriftlich oder elektronisch bis zum 22.03.2026 an den

Landkreis Prignitz

Sb Ordnung, Verkehr, Bußgeldstelle

Berliner Straße 49

19348 Perleberg

E-Mail: ordnungsangelegenheiten@lkprignitz.de

Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Eingangs bei der Behörde (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BbgBAAV).

Anforderungsprofil:

Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) vorgenommen.

Die BbgBAAV finden Sie unter folgendem Link:

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgbaav

Das SchfHwG finden Sie unter folgendem Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg

Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO) finden Sie unter folgendem Link:

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo

Die Bewerber, die in Ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigenBezirksschornsteinfeger bestellt werden. (§ 9a Abs. 1 SchfHwG).

Die Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigterBezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Abs.1 BbgBAAV).

Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen (§ 9a Abs. 3 SchfHwG).

Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten (§ 4 Abs. 4 und 5 BbgBAAV). Siehe Anlage § 4 Abs. 4 und 5 BbgBAAV

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. (§ 9a Abs. 4 SchfHwG)

Versuchen Bewerber sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, werden sie von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Abs. 7 BbgBAAV).

Ist auf der Grundlage der Bewertungspunkte bei Punktegleichstand (0 bis 1 Punkt) keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die in diesem Zusammenhang den Bewerbern entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 BbgBAAV).

Nach der Koordinierung nach § 6 Abs. 1 BbgBAAV benachrichtigt die zuständige Behörde unverzüglich den ausgewählten Bewerber, setzt dabei eine angemessene Frist zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung und informiert über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen. Wird die Erklärung über die Annahme auch auf Nachfrage nicht abgegeben, gilt dies als Ablehnung der vorgesehenen Bestellung (§ 6 Abs. 2 BbgBAAV).

Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (26,50 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4) Weitere Gebühren werden für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach Tarifstelle 6.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWEKGebO) in der derzeit gültigen Fassung erhoben.