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Bevollmächtiger Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chósebuz

Stadtverwaltung Cottbus, Fachbereich Ordnung und Sicherheit
location03 Cottbus, Deutschland
VeröffentlichtVeröffentlicht: vor 4 Tagen
Technik und Handwerk
Vollzeit

Tätigkeitsprofil:

Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 1. August 2026 (Vergabetermin) in der kreisfreien Stadt Cottbus / Chóśebuz ausgeschrieben:

Kehrbezirk CB015

• Ortsteile in Cottbus/Chóśebuz: Dissenchen-Schlichow (Dešank-Šlichow), Madlow (Modlej), Merzdorf (Žylowk), Sandow (Žandow), Saspow (Zaspy), Schmellwitz (Chmjelow), Skadow (Škódow), Spremberger Vorstadt (Grodkojske Pśedměsto), Stadtmitte (Srjejź), Ströbitz (Stro-bice), Willmersdorf (Rogozno)

• Ortsteile im Landkreis Spree-Neiße: Haasow, Kathlow, Krieschow, Maust, Neuendorf

• ca. 10 % City-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner),ca. 60 % Stadtrandlage und ca. 30 % Landlage

• 2.379 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 2.379 Gebäude mit Feuerstättenschau an 4.348 Feuer-stätten

Die Bestellung wird auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet (§ 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG).

Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 01 CB 2026 bis zum 23. März 2026 an die

Stadtverwaltung Cottbus

Fachbereich Ordnung und Sicherheit

Servicebereich Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst

Berliner Straße 154

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 612 2364

ordnungsaufgaben@cottbus.de

(Der Umschlag mit den Bewerbungsunterlagen ist mit dem Vermerk „Bewerbung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu kennzeichnen.)

Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5der Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - BbgBAAV) das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Bestellungsbehörde.

Anforderungsprofil:

Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der BbgBAAV vorgenommen. Der Bewerber (m/w/d) muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9a Absatz 1 SchfHwG). Sie müssen zudem über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben sowie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Absatz 1 BbgBAAV).

Die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9a Absatz 3 SchfHwG).

Angaben und Unterlagen:
Der Bewerber (m/w/d) muss die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 13 BbgBAAV genannten Angaben und Unterlagen sowie bei Bewerbungen auf mehr als einen Kehrbezirk Angaben nach § 4 Absatz 2 und 3 BbgBAAV einreichen. DIe genannten Vorschriften in Textform finden Sie in der hochgeladenen Datei.

Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 BbgBAAV können als Kopie eingereicht werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 7 bis 12 BbgBAAV dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizulegen. Nachweise nach § 4 Absatz 4 Nummer 6b. BbgBAAV ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veran-staltungen anerkannt.

Versucht ein Bewerber (m/w/d) sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, wird er von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Absatz 7 BbgBAAV). Des Weiteren ergeht der Hinweis auf § 9a Absatz 4 SchfHwG.

Ist auf der Grundlage der eingesandten Bewerbungsunterlagen und der Berechnung der Bewertungs-punkte nach Anlage 2 BbgBAAV keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 BbgBAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die den Bewerbern (m/w/d) in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Absatz 4 Satz 2 BbgBAAV).

Nach der getroffenen Entscheidung wird der ausgewählte Bewerber (m/w/d) unverzüglich benachrichtigt. Dabei wird eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung gesetzt und über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen informiert (§ 6 Absatz 2 BbgBAAV).

Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (26,50 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4). Es werden weitere Gebühren für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Be-stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach Tarifstelle 6.4.1 erhoben.