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Baureferendariat (m/w/d) im Fachgebiet Wasserwesen

Land Rheinland-Pfalz
locationWeinstraße, 67434 Neustadt an der Weinstraße, Deutschland
VeröffentlichtVeröffentlicht: vor 1 Woche
Verwaltung

Tätigkeitsprofil:

Die Ausbildung:

Es handelt sich um eine zweijährige Ausbildung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik (vormals Laufbahn des höherentechnischen Verwaltungsdienstes). Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert und schließt nach einer Dauer von 24 Monaten mit dem Staatsexamen als Laufbahnprüfung ab. Für die Ausbildung finden die Bestimmungen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E4) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Anforderungsprofil:

Einstellungsvoraussetzungen:

Für das technische Referendariat können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

  • die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
  • als Bildungsvoraussetzung den Abschluss
    • eines berufsqualifizierenden Bachelorstudiengangs oder einer gleichwertigen Qualifikation und eines inhaltlich-fachlich darauf aufbauenden Masterstudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von grundsätzlich insgesamt zehn Semestern, die Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten einschließen,
    • eines Diplom-Studiengangs an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit oder
    • eines gleichwertigen technischen Studienganges nachweisen und
  • die weiteren in der Sondervorschrift für das Fachgebiet Wasserwesen (§ 64 ff. APOtVwD-E4) genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist insbesondere der Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens oder eines vergleichbaren Studienganges, in dem im Wesentlichen die Studieninhalte vermittelt wurden, die im § 64 näher genannt sind.